Fragen & Antworten

Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Wie sind Ihre Öffnungszeiten?

    Wir haben von Mo-Fr von 07:00 - 16:30 Uhr geöffnet.

  • Wie viel kostet ein Platz bei Ihnen?

    Informationen zu den Gebühren, entnehmen Sie auf entsprechener Informationsseite.

  • Wie kann ich mein Kind anmelden?

    Aktuell arbeitet die Gemeinde an einem Anmeldeportal. Bis zur Fertigstellung können Sie Kontakt unter unserer Email Adresse aufnehmen oder sich einen Anmeldebogen herunterladen.

  • Wann erfahre ich, ob ich einen Platz erhalten habe?

    Sie werden von uns bei einer Platzannahme informiert. Wenn Sie nichts von uns hören, sind sie auf der aktuellen Warteliste. Da wir nur bei Umzug oder zum Kitajahresende neue Plätze vergeben können, kann dieser Vorgang unter Umständen Zeit in Anspruch nehmen.

  • Wann sollte ich mein Kind anmelden?

    Tatsächlich sind seit einigen Jahren die Wartelisten in Heimbuchenthal länger geworden. Unter diesen Umständen empfehlen wir Ihnen nach der Geburt Ihres Kindes einen Anmeldetermin bei uns zu vereinbaren. Unabhängig davon, ob Ihr Kind in die Krippe oder in den Kindergarten gehen soll.

  • Darf ich mir eine Gruppe für mein Kind aussuchen?

    Leider nicht. Die Einteilung der Kinder erfolgt durch das pädagogische Personal. Dabei wird auf die Platzkapazität in den Gruppen, die Geschlechteraufteilung und die Altersklassen der einzelnen Kinder berücksichtigt. Sie können gerne einen Wunsch äußern. Wir versuchen nach Möglichkeit diesen zu berücksichtigen, sofern die aktuelle Platzsituation dies zulässt.

  • Kann mein Kind auch die Funktionsräume der anderen Gruppen nutzen?

    Da wir ein teiloffenes Konzept leben, haben alle Kinder in den Wechselzeiten, die Möglichkeiten die anderen Gruppen zu besuchen und zu nutzen. 

  • Ich habe in einer Kita einen Platz gefunden. Was ist zu tun?

    Herzlichen Glückwunsch! Falls Sie auch bei uns eine Anmeldung abgegeben haben, bitten wir Sie uns über Ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Andere Eltern freuen sich über einen Platz bzw. dem Nachrücken auf der Warteliste.

  • Ich hab das Recht auf einen Kitaplatz. Wie gehe ich vor?

    Seit dem 01.08.2013 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (ab 1. Geburtstag) bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Anspruch ist auf Vermittlung eines Platzes gerichtet. Jede nach dem BayKiBiG förderfähige Einrichtung bzw. Kindertagespflege erfüllt die qualitativen Ansprüche an die frühkindliche Förderung im Sinne des Rechtsanspruchs.


    Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind wünschen, müssen mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme die Gemeinde bzw. bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen.


    Das Recht auf einen Platz bedeutet allerdings nicht, dass Sie bei uns einen Platz erhalten, wenn wir voll belegt sind. Das Landratsamt wird sich bemühen für Sie einen Platz in einer umliegenden Kita ausfindig zu machen.

  • Ist mein Kind bereit für die Krippe/ den Kindergarten?

    Tatsächlich kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass ein Kind noch nicht bereit für eine Trennung von der Bezugsperson ist. In so einem Fall wird die Eingewöhnung auf das individuelle Tempo des Kindes angepasst. Das geschulte Personal würde sich in solch einem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen und das Eingewöhnungskonzept auf das Kind anpassen. 


  • Wie erhalte ich finanzielle Unterstützung?

    Die Träger der Kindertageseinrichtungen können gemäß § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Elternbeiträge erheben. Die Elternbeiträge müssen nach den Buchungszeiten stundenweise gestaffelt sein. Es besteht die Möglichkeit, dass der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, § 90 Abs. 3 SGB VIII. Den Antrag hierfür stellen die Familien selbst.

  • Wie beantrage ich das Krippengeld?

    Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt. 


    Eltern werden bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.


    Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Das Krippengeld setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.


    Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung.

  • Was hat es mit dem Beitragszuschuss auf sich?

    Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Die Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Mit dem Beitragszuschuss werden alle nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht.


    Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden, diese reichen den Förderbetrag dann an die nicht-kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Die Einrichtungen, die den Beitragszuschuss beantragen, sind verpflichtet, die Elternbeiträge in Höhe des Zuschusses zu reduzieren. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Aufgrund des staatlichen Beitragszuschusses wird der Besuch einer Kindertageseinrichtung für viele Eltern kostenfrei bzw. der Elternbeitrag deutlich reduziert. Anträge auf Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind in vielen Fällen entbehrlich.


    Der Betrag von 100 Euro wird demnach von Ihrer monatlichen Rechnung abgezogen.

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